Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 286e
§ 286e – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt, in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und normal normal diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen. normal normal normal arabic Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
Kurz erklärt
- Versicherte können Daten in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung unkenntlich machen, wenn diese für die Rentenversicherung nicht nötig sind.
- Sie dürfen eine beglaubigte Abschrift des Ausweises oder Auszüge davon vorlegen.
- Die unkenntlich gemachten Daten müssen nicht an den Träger der Rentenversicherung weitergegeben werden.
- Dies gilt auch für Beweismittel gemäß § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.
- Die Regelung dient dem Schutz persönlicher Informationen der Versicherten.